Dauerhafter Lärm am Arbeitsplatz schadet Gesundheit und Leistung – und löst gesetzliche Pflichten aus. Wer Beschäftigte in lauten Umgebungen einsetzt, muss sie schützen. Die wichtigsten Bezugsgrößen sind die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) und die Arbeitsstättenregel ASR A3.7 „Lärm”.
Die Auslösewerte: 80 und 85 dB(A)
Die LärmVibrationsArbSchV definiert zwei Auslösewerte für den Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h:
- Unterer Auslösewert – 80 dB(A): Der Arbeitgeber muss Gehörschutz bereitstellen, über die Gefährdung unterweisen und arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
- Oberer Auslösewert – 85 dB(A): Es gelten Tragepflicht für Gehörschutz, der Lärmbereich ist zu kennzeichnen und abzugrenzen, und es ist ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen und umzusetzen.
Ergänzend gelten Werte für den Spitzenschalldruckpegel. Maßgeblich ist immer die Gefährdungsbeurteilung – Grundlage dafür ist eine Messung der tatsächlichen Exposition.
Büro: ASR A3.7
Auch unterhalb der Industriepegel gilt Schutz. Die ASR A3.7 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung für Lärm und nennt maximale Beurteilungspegel je nach Tätigkeit – etwa bis 55 dB(A) bei überwiegend geistigen Tätigkeiten und bis 70 dB(A) bei einfachen Bürotätigkeiten. Für die Nachhallzeit verweist sie auf die DIN 18041. Mehr zur Büroakustik unter Schallschutz Büro.
Raumakustik als Baustein des Lärmminderungsprogramms
Hier liegt ein häufig unterschätzter Hebel: Schallabsorption senkt den Diffusschallpegel im Raum – die Halle wird insgesamt leiser, Kommunikation und Sicherheit verbessern sich. Absorber ersetzen keinen Gehörschutz direkt an der lauten Maschine (dort wirkt der Direktschall), sie sind aber ein zentraler, normativ anerkannter Baustein des Lärmminderungsprogramms. Am Maschinenarbeitsplatz selbst ergänzt eine Maschineneinhausung die Absorption.
Belegbar statt behauptet
Wir planen raumakustische Maßnahmen normgerecht und dokumentieren ihre Wirkung mit einer Vorher-/Nachher-Messung. So entsteht ein belastbarer Nachweis für Arbeitsschutz und Geschäftsführung. Das gesamte Vorgehen – Messung, Auslegung, eigene Fertigung, Montage – kommt aus einer Hand. Welche Normen und Klassen dabei greifen, zeigt Zertifikate & Normen.
Ist Lärm in Ihrem Betrieb ein Thema? Wir messen die Situation und sagen Ihnen ehrlich, welche Maßnahme den Pegel wirklich senkt.
Häufige Fragen
Ab welchem Pegel muss der Arbeitgeber handeln?
Die LärmVibrationsArbSchV nennt zwei Auslösewerte für den Tages-Lärmexpositionspegel: ab 80 dB(A) (unterer Auslösewert) sind Gehörschutz bereitzustellen und Unterweisungen anzubieten, ab 85 dB(A) (oberer Auslösewert) gelten Tragepflicht, Kennzeichnung des Lärmbereichs und ein Lärmminderungsprogramm.
Was gilt für Büros nach ASR A3.7?
Die ASR A3.7 nennt maximale Beurteilungspegel je nach Tätigkeit – etwa bis 55 dB(A) bei überwiegend geistigen Tätigkeiten und bis 70 dB(A) bei einfachen Bürotätigkeiten. Für die Nachhallzeit verweist sie auf die DIN 18041.
Welche Rolle spielt die Raumakustik?
Eine große, oft unterschätzte: Schallabsorption senkt den Diffusschallpegel im Raum und ist ein zentraler Baustein des Lärmminderungsprogramms. Sie ersetzt keinen Gehörschutz am direkten Maschinenarbeitsplatz, reduziert aber den Gesamtpegel und verbessert Kommunikation und Sicherheit.
Wie weisen Sie die Verbesserung nach?
Über eine Messung vor und nach der Maßnahme. Wir erfassen Pegel und Nachhallzeit, legen die Lösung aus und dokumentieren das Ergebnis mit einer Kontrollmessung – ein belastbarer Nachweis für Arbeitsschutz und Geschäftsführung.